Steffen Klaus GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkehr der Firma Steffen Klaus GmbH mit anderen Unternehmern. Für den Verkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. (Zusatzbedingungen für die Vermietung, Reparatur und Reinigung von Schalungsmaterial finden Sie hier als PDF-Download)

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftragsgebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
  2. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess- ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Herzberg.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Herzberg rein netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung. Überführungskosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Bei Verkäufen von Maschinen und Geräten richten sich die Zahlungsbedingungen nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen. Ist nichts weiteres vereinbart, so sind Zahlungen in bar an den Sitz des Verkäufers nur an diesen selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder Coupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt der Einlösung sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
    1. Rechnungsbeträge für Ersatzlieferungen und Kleinstbeträge unter 25,00 € werden, falls nichts anderes vereinbart ist, per Nachnahme erhoben. Falls auf laufender Rechnung geliefert wird, ist das Zahlungsziel nach Erhalt der Rechnung rein netto.
    2. Teilzahlungen gelten zuerst als für die älteste Fälligkeit geleistet.
    3. Beim Eintritt des Verzuges werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen größeren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt.
    4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Kaufmann, so steht Ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Wir sind um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  7. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass wir für entstandene Mehrkosten für Fracht, Verpackung usw. aufzukommen haben.
  8. Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  9. Die Gefahr geht bei Waren, welche der Auftraggeber abzuholen hat, mit der Versandbereitschaftsmeldung auf den Auftraggeber über. Bei Waren, welche der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers durch ein Frachtunternehmen versendet, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben wurde. Im übrigen erfolgt der Gefahrübergang in den Fällen, in denen der Auftragnehmer die Waren anliefert, mit der Übergabe.
  10. Die Kosten der Bereitstellung der Waren werden von uns getragen. Die Kosten der Abnahme hat der Auftraggeber zu tragen. Bei Abnahme hat binnen 3 Tagen nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Käufer zu erfolgen. Widrigenfalls sind wir berechtigt, die Ware zum Versand zu bringen, was dann als vertragsgemäße Lieferung gilt. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Abnahme der bestellten Kaufsache verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung können wir 25 % des vereinbarten Bruttopreises, ohne Abzug fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen behalten wir uns die Geltendmachung eines höher nachgewiesenen Schadens vor.
  11. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Sofern im Einzelfall eine Übersicherung von mehr als 25 % eintreten sollte, verpflichten wir uns zur Freigabeerklärung nach unserer Wahl.
  12. Wird von uns Ware zurückgenommen, ist dies nicht als Rücktritt zu bewerten.
  13. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach Paragraph 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen Kosten einer Klage nach Paragraph 771 Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.
  14. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren ( z. Z. der Verarbeitung ). Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis in der anderen vermischten Gegenstände ( z. Z. der Vermischung ). Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
  15. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen, umfasst auch solche Forderungen die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
  16. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Etwaige auf derart unzulässigem Verhalten des Auftraggebers ihm gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Auftrageber hiermit an uns zur Sicherheit ab.
  17. Der Auftraggeber hat die Kosten, auch anwaltliche Kosten, die von uns geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes bzw. des drohenden Eingriffs, soweit sie von uns ergriffen wurden, zu tragen.
  18. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist das Vorbehaltungsgut vom Auftraggeber gegen alle Schäden mir der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm selbst zustehende Forderungen aus dem Versicherungsverhältnis an uns abzutreten.
  19. Bleibt der Käufer mit einer Rate eine Woche nach Fälligkeit im Rückstand oder wird gegen sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises sofort fällig. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns im Falle des Zahlungsverzuges zur sofortigen Wiederinbesitznahme des Vorbehaltsgutes. Die Steffen Klaus GmbH hat bei einem Zahlungsrückstand von einer Woche nach Fälligkeit das Recht, Mietverträge sofort, ohne Abmahnung, fristlos zu kündigen bzw. von Kaufverträgen zurückzutreten.
  20. Der Auftraggeber kann in keinem Falle einwenden, dass das Vorbehaltsgut zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse.
  21. Bei Abzahlungsgeschäften mit Käufern, welche Verbraucher sind, gelten die §§ 499 BGB ff.
  22. Im Falle der Insolvenz hat der Käufer/ Mieter dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer/Vermieter Zugang zum Verkaufs- oder Vermietgegenstand ermöglicht wird. Daher gestattet der Mieter/ Käufer dem Vermieter/ Verkäufer oder einem seiner Beauftragten ausdrücklich das Grundstück oder das Gebäude, in dem der Miet- oder Kaufgegenstand aufbewahrt oder genutzt wird, zu betreten, um diesen abzuholen.
  23. Im Falle eines Zahlungsverzuges um mehr als 30 Kalendertage nach Fälligkeit der Kauf- oder Mietrechnung findet Ziffer 22 ebenfalls uneingeschränkte Anwendung.
  24. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haften wir für Mängel nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Sollte der Nachbesserungsversuch fehlschlagen, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) oder Herabsetzung des Preises ( Minde- rung ) verlangen.
  25. Für natürliche Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  26. Für gebrauchte Maschinen wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
  27. Beim Rücktritt vom Vertrag hat uns der Auftraggeber für die bis dahin erfolgte Nutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 3 % per Monat oder 0,15 % per Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert des gelieferten Gegenstandes. Sollten größere Nutzungsschäden nachgewiesen werden, so sind diese zu berechnen. Tritt ein Auftraggeber, der Kaufmann ist, vom Vertrag zurück, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet.

Zusatzbedingungen für die Vermietung, Reparatur und Reinigung von Schalungsmaterial (PDF-Datei - 22KB)